Landessatzung
Bündnis Sahra Wagenknecht – Vernunft und Gerechtigkeit
Satzung des Landesverbands Schleswig-Holstein
PRÄAMBEL
Das Bündnis Sahra Wagenknecht – Vernunft und Gerechtigkeit ist eine demokratische Partei, die sich für die Rückkehr der Vernunft in die Politik einsetzt. Wir sind davon überzeugt, Deutschland braucht eine starke, innovative Wirtschaft und soziale Gerechtigkeit, Frieden und fairen Handel, ebenso wie eine offene Diskussionskultur und den Respekt vor der individuellen Freiheit der Bürgerinnen und Bürger. Dies sind die Ziele, für die wir uns als Landesverband auch in Schleswig-Holstein einsetzen.
I. NAME, SITZ, ZWECK
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Landesverband des Bündnis Sahra Wagenknecht – Vernunft und Gerechtigkeit in Schleswig-Holstein führt den Namen „Bündnis Sahra Wagenknecht – Vernunft und Gerechtigkeit – Landesverband Schleswig-Holstein“ und die Kurzbezeichnung „BSW Schleswig-Holstein“. Sein Tätigkeitsgebiet ist das Bundesland Schleswig-Holstein.
(2) Der Sitz des Landesverbandes ist in Kiel.
§ 2 Zweck
Der Landesverband setzt sich als Gliederung für die Verwirklichung der Ziele der Partei in Schleswig-Holstein ein.
II. MITGLIEDSCHAFT
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft im Bündnis Sahra Wagenknecht – Vernunft und Gerechtigkeit erfolgt nach den Vorschriften der Bundessatzung der Partei. Wird dem Landesverband eine Vollmacht zur Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern erteilt, so nimmt der Landesvorstand diese Aufgabe wahr.
(2) Jedes Mitglied der Partei, das seinen angezeigten Wohnsitz in Schleswig-Holstein hat, ist zugleich Mitglied des Landesverbandes. Bestehen nachgeordnete Gliederungen (Kreisverbände, Ortsverbände), so richtet sich die Mitgliedschaft in diesen Verbänden in der Regel nach dem angezeigten Wohnsitz des Mitglieds.
§ 4 Erwerb der Gastmitgliedschaft
(1) Der Erwerb der Gastmitgliedschaft im Bündnis Sahra Wagenknecht – Vernunft und Gerechtigkeit erfolgt nach den Vorschriften der Bundessatzung der Partei. Wird dem Landesverband eine Vollmacht zur Entscheidung über die Aufnahme von Gastmitgliedern erteilt, so nimmt der Landesvorstand diese Aufgabe wahr.
(2) Mit Zustimmung des Bundesvorstandes kann der Landesvorstand Gastmitgliedern über die Rechte von Mitgliedern im Aufnahmeverfahren gemäß § 4 Abs. 5 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 Bundessatzung hinaus die Rechte gemäß § 5 Abs. 2 Bundessatzung einräumen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen der Bundessatzung, dieser Satzung und der Satzungen der für ihn zuständigen Gliederungen, die Werte und Ziele der Partei zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen.
(2) Die Mitglieder des Landesschiedsgerichts und dessen Mitarbeiter sind, auch nach Beendigung ihres Amtes oder nachdem sie ihre Funktion nicht mehr wahrnehmen, zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Tatsachen und über die Inhalte der Beratung innerhalb des Landesschiedsgerichts auch gegenüber Parteimitgliedern verpflichtet.
§ 6 Ordnungsmaßnahmen
(1) Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder des Landesverbandes können nach Maßgabe der Bundessatzung und der Schiedsgerichtsordnung ergriffen werden.
(2) Zuständige Verbände und Organe im Sinne der Bundessatzung und der Schiedsgerichtsordnung sind der Landesverband und der Kreisverband, denen das Mitglied angehört, sowie deren Vorstände.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt nach den Vorschriften der Bundessatzung der Partei.
III. GLIEDERUNG UND AUFBAU
§ 8 Kreis- und Ortsverbände
(1) Innerhalb des Landesverbandes können mit Zustimmung des Bundes- und des Landesvorstandes Kreis- und Ortsverbände gebildet werden.
(2) Ein Kreisverband kann die Mitglieder in einem Landkreis, in einer kreisfreien Stadt oder in mehreren territorial verbundenen Landkreisen und kreisfreien Städten umfassen. Über die Bildung, Abgrenzung, Auflösung und Zusammenlegung von Kreisverbänden entscheiden Bundes- und Landesvorstand.
(3) Kreisverbände und Ortsverbände führen den Namen der Partei mit dem Zusatz des Namens des jeweiligen Gebietes.
§ 9 Organe der Kreisverbände
(1) Organe der Kreisverbände sind:
-
der Kreisparteitag und
-
der Kreisvorstand.
(2) Der Kreisparteitag findet mindestens einmal im Jahr statt und tagt als Versammlung der Mitglieder des Kreisverbandes. Er wird vom Kreisvorstand einberufen. § 11 Abs. 2 Satz 2 bis 7 dieser Satzung gelten entsprechend. Der Kreisvorstand kann, sofern die Kreisverbandssatzung dies zulässt, den Kreisparteitag auch als virtuellen oder hybriden Parteitag einberufen. Auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder des Kreisverbandes muss der Kreisparteitag einberufen werden. Der Kreisparteitag beschließt über die Annahme und Änderung der Kreissatzung. Er wählt den Kreisvorstand und die Rechnungsprüfer sowie die Delegierten des Kreisverbandes zum Landesparteitag, sofern dieser als Delegiertenversammlung tagt. Der Kreisparteitag nimmt den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes und den Bericht der Rechnungsprüfer entgegen und beschließt über die Entlastung des Kreisvorstandes.
(3) Jedes Mitglied des Kreisverbandes hat auf dem Kreisparteitag Rede-, Antrags- und Stimmrecht. Jedes Mitglied des Bundes- und des Landesvorstandes, das von dem jeweiligen Vorstand entsandt wurde, hat auf dem Kreisparteitag Rede- und Antragsrecht und darf auch außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen. Beschlüsse des Kreisparteitages müssen protokolliert werden.
(4) Der Kreisvorstand besteht aus mindestens drei Personen, dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband nach außen.
(5) Näheres regelt die Kreisverbandssatzung, welche der Zustimmung des Landesvorstandes bedarf, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, der Bundessatzung und der Satzung des Landesverbandes.
§ 10 Ortsverbände
(1) Die Kreisverbände können im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, der Bundessatzung und der Satzung des Landesverbandes in ihrer Satzung Regelungen für die Arbeit der Ortsverbände treffen.
(2) Notwendige Organe der Ortsverbände sind die Mitgliederversammlung und der Ortsvorstand. Jedes Mitglied des Bundes- wie des Landesvorstandes, das als solches von dem jeweiligen Vorstand entsandt wurde, hat in der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht und darf auch außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen.
(3) Näheres regelt die Ortsverbandssatzung, die der Zustimmung des Kreisvorstandes bedarf, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, der Bundessatzung, der Satzungen des Landes- und des Kreisverbandes.
IV. ORGANE
§ 11 Organe des Landesverbandes
Organe des Landesverbandes sind der Landesparteitag, der Landesvorstand und das Landesschiedsgericht.
§ 12 Landesparteitag
(1) Der Landesparteitag tagt entweder als Mitgliederversammlung oder als Vertreterversammlung (Delegiertenparteitag). Im ersten Falle sind alle Mitglieder des Landesverbandes stimmberechtigte Teilnehmer des Parteitages, im zweiten Falle die Delegierten der Kreisverbände sowie der Landesvorsitzende oder die Landesvorsitzenden; die übrigen Mitglieder des Landesvorstandes haben Rede- und Antragsrecht. Gäste können vom Landesvorstand als Teilnehmer des Landesparteitages ohne Stimmrecht zugelassen werden. Tagt der Landesparteitag als Wahlparteitag zur Aufstellung von Bewerbern für eine staatliche Wahl, so richten sich das Recht auf Teilnahme und Mitwirkung, insbesondere das Wahlrecht und das Wahlvorschlagsrecht bei der Aufstellung der Bewerber, nach den für die staatliche Wahl geltenden Gesetzen.
(2) Der Landesparteitag muss mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr zusammentreten. Die Einberufung erfolgt durch den Landesvorstand mit einer Frist von einem Monat. Die Einberufung erfolgt in Textform (etwa per E-Mail) an sämtliche Mitglieder bzw. im Falle eines Delegiertenparteitages an die stimmberechtigten Mitglieder. Eine Einladung zum Parteitag gilt als erfolgt, wenn die entsprechende Nachricht nachweislich und nach dem üblichen Lauf der Benachrichtigung rechtzeitig abgesandt wurde. In Fällen besonderer Dringlichkeit oder bei außerordentlichen Anlässen kann die Frist unter Angabe der Gründe bis auf eine Woche verkürzt werden. Spätestens eine Woche vor dem Landesparteitag hat der Landesvorstand allen Mitgliedern des Landesparteitages den Entwurf der Tagesordnung mitzuteilen, z. B. durch Veröffentlichung auf der Homepage des Landesverbandes. Die endgültige Tagesordnung wird auf dem Landesparteitag beschlossen.
(3) Der Landesvorstand beruft den Landesparteitag als Mitgliederversammlung oder Delegiertenparteitag ein. Der Landesvorstand kann den Landesparteitag nur dann als Delegiertenparteitag einberufen, wenn die Zahl der Mitglieder des Landesverbandes zum Zeitpunkt der Ladung mindestens 100 beträgt und wenn diese Form des Landesparteitages angesichts des Anteils der Mitglieder des Landesverbandes, die zugleich Mitglied in einem Kreisverband sind, mit dem Grundsatz der innerparteilichen Demokratie übereinstimmt.
(4) Außerordentliche Landesparteitage müssen durch den bzw. die Landesvorsitzenden oder, falls diese verhindert sind, durch den Geschäftsführer des Landesverbandes unverzüglich einberufen werden, wenn dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird. Einen solchen Antrag können stellen:
-
ein Viertel der Mitglieder des Landesverbandes, wobei jedes der antragstellenden Mitglieder den Antrag unter Angabe des Wohnorts unterzeichnen muss,
-
die Vorstände von mindestens einem Viertel der Kreisverbände,
-
der Landesvorstand,
-
die Landtagsfraktion.
Im Falle von Satz 2 Nr. 2 bis Nr. 4 müssen die Anträge durch Beschluss mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der jeweiligen Gremien gefasst werden. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen; sie kann in besonders eilbedürftigen Fällen bis auf drei Tage verkürzt werden.
(5) Tagt der Landesparteitag als Delegiertenparteitag, beträgt die Anzahl der Delegierten maximal 120. Jeder Kreisverband entsendet stets zwei Delegierte. Darüber hinaus entsendet jeder Kreisverband ab dem 20. Mitglied für je weitere angefangene 20 Mitglieder einen weiteren Delegierten; sobald nach dieser Methode die Delegiertenanzahl von 120 überschritten würde, erfolgt stattdessen die Vergabe der restlichen Delegiertenmandate nach dem Hare/Niemeyer-Verfahren (maßgeblich sind in diesem Fall die Mitgliederzahlen drei Monate vor dem Landesparteitag). Die Zahl der nach Satz 1 zu berücksichtigenden Mitglieder wird nach der zentralen Datei der Mitglieder (§ 10 Abs. 2 Bundessatzung) bestimmt.
(6) Die gesetzlichen Bestimmungen über die Wahl und die Voraussetzungen für Wählbarkeit der Delegierten, die sich aus den Wahlgesetzen ergeben, sind zu beachten. Ist dies nicht erfolgt, werden die betreffenden Delegierten nicht zum Wahlparteitag zugelassen. Die Zahl der nach Satz 1 zu berücksichtigenden Mitglieder wird nach der zentralen Datei der Mitglieder (§ 10 Abs. 2 Bundessatzung) bestimmt.
(7) Der Landesparteitag tagt in Präsenz (Präsenzparteitag). Er kann, sofern es sich nicht um einen Wahlparteitag handelt, auch als virtueller oder hybrider Parteitag einberufen werden, an dem alle oder ein Teil der Mitglieder oder Delegierten ohne Anwesenheit am Versammlungsort durch zeitgleiche Bild- und Tonübertragung teilnehmen und ihre Mitwirkungsrechte, insbesondere das Rederecht und das Recht auf Stimmrechtsausübung, im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben. Anstelle eines virtuellen oder hybriden Parteitages ist ein Präsenzparteitag einzuberufen, wenn dies schriftlich beantragt wird, und zwar
-
durch Beschlüsse der Vorstände von mindestens einem Viertel der Kreisverbände oder
-
in dem Falle, dass der Landesparteitag als Mitgliederversammlung einberufen ist, von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Landesverbandes, wobei jedes der antragstellenden Mitglieder den Antrag unter Angabe des Wohnorts unterzeichnen muss; in dem Falle, dass der Landesparteitag als Delegiertenparteitag tagt, von mindestens einem Drittel der als Delegierte gewählten Mitglieder.
Der Antrag muss innerhalb von einer Woche nach der Einberufung des virtuellen oder hybriden Landesparteitages beim Landesvorstand eingehen. In diesem Fall wird der Parteitag nach Absatz 2 neu einberufen. Wurde der virtuelle oder hybride Landesparteitag mit einer Frist von einer Woche oder mit kürzerer Frist einberufen, kann keine Einberufung als Präsenzparteitag beantragt werden. Mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr muss ein Landesparteitag als Präsenzparteitag stattfinden, wenn dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen.
§ 13 Aufgaben des Landesparteitages
(1) Der Landesparteitag ist das oberste Organ des Landesverbandes.
(2) Der Landesparteitag wählt:
-
den Landesvorstand,
-
die Mitglieder des Landesschiedsgerichts,
-
die Rechnungsprüfer des Landesverbandes (Revisoren),
-
die Delegierten zum Bundesparteitag, sofern dieser als Delegiertenparteitag zusammentritt.
(3) Er berät über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen, die den Landesverband betreffen und trifft erforderlichenfalls Beschlüsse, insbesondere über: -
die Annahme und Änderung der Satzung des Landesverbandes,
-
das Programm des Landesverbandes,
-
die Finanzordnung und sonstige Ordnungen des Landesverbandes, die im Range von Bestandteilen der Landessatzung stehen,
-
den Tätigkeits- und Rechenschaftsbericht des Landesvorstandes, den Bericht der Revisoren zu dem finanziellen Teil des Rechenschaftsberichtes sowie über die Entlastung des Landesvorstandes,
-
seine Geschäftsordnung,
-
politische Anträge von Bedeutung für den Landesverband.
§ 14 Arbeitsweise des Landesparteitages
(1) Der Landesparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung. Solange der Landesparteitag keine eigene Geschäftsordnung beschlossen hat, gilt die Geschäftsordnung des vorhergehenden Landesparteitages. Auf dem ersten Landesparteitag gilt bis zu einem Beschluss über die Geschäftsordnung die Geschäftsordnung des Bundesparteitages sinngemäß.
(2) Zur Vorbereitung des Landesparteitages benennt der Landesvorstand ein Tagungspräsidium, eine Antragskommission, eine Wahlkommission und eine Mandatsprüfungskommission. Über die endgültige Zusammensetzung dieser Gremien entscheidet der Landesparteitag. Die Aufgaben und Arbeitsweisen dieser Gremien sind in der Geschäftsordnung des Landesparteitages zu regeln, sofern die Wahlordnung der Partei oder deren sonstiges Regelwerk keine Regelungen trifft.
(3) Der Landesparteitag wird durch einen Landesvorsitzenden oder, falls dieser verhindert ist bzw. diese verhindert sind, durch einen stellvertretenden Landesvorsitzenden eröffnet. Dieser leitet die Wahl der Tagungsleitung durch den Landesparteitag ein und unterbreitet dazu die Vorschläge des Landesvorstandes zu Anzahl und Mitgliedern der Tagungsleitung, darunter ein Versammlungsleiter. Das Versammlungsprotokoll wird durch den Versammlungsleiter und einen von ihm bestimmten Protokollführer unterzeichnet. Der Versammlungsleiter und der Protokollführer beurkunden die vom Landesparteitag getroffenen Beschlüsse.
§ 15 Anträge zum Landesparteitag
(1) Antragsberechtigt zum Parteitag sind:
-
der Landesvorstand,
-
die Vorstände der Kreisverbände des Landesverbandes,
-
die Vorstände der Ortsverbände des Landesverbandes,
-
ein Zehntel der Mitglieder des Landesverbandes, wobei ihr Antragsrecht auf Sachfragen beschränkt ist. Jedes der Mitglieder hat den Antrag unter Angabe des Wohnorts zu unterzeichnen.
(2) Sachanträge auf dem Parteitag können nur von mindestens 15 stimmberechtigten Teilnehmern des Landesparteitages eingebracht werden. Die Anträge sind handschriftlich von den Antragstellern zu unterzeichnen und beim Tagungspräsidium einzureichen.
(3) Geschäftsordnungsanträge auf dem Parteitag können mündlich stellen: -
jeder stimmberechtigte Teilnehmer des Landesparteitages,
-
die Antragskommission oder
-
der Landesvorstand.
§ 16 Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand besteht aus dem Landesvorsitzenden oder zwei gleichberechtigten Landesvorsitzenden, bis zu zwei stellvertretenden Landesvorsitzenden, dem Landesgeschäftsführer oder bis zu zwei Landesgeschäftsführern und dem Landesschatzmeister. Diese bilden gemeinsam das Präsidium des Landesverbandes (Präsidium). Der Landesparteitag beschließt mit einfacher Mehrheit, ob ein Vorsitzender oder aber zwei gleichberechtigte Vorsitzende gewählt werden sowie über die Anzahl der stellvertretenden Landesvorsitzenden und Landesgeschäftsführer.
(2) Der Landesvorsitzende oder die Landesvorsitzenden, der oder die Landesgeschäftsführer und der Landesschatzmeister sind die gesetzlichen Vertreter des Landesverbandes (Vorstand gemäß § 26 BGB).
(3) Dem Landesvorstand kann eine vom Landesparteitag festzusetzende Zahl weiterer Mitglieder (Beisitzer) angehören.
(4) Die Wahl des Landesvorstandes durch den Landesparteitag erfolgt in der Regel in jedem zweiten Jahr. Wenn in einem Kalenderjahr keine Wahl des Landesvorstandes stattgefunden hat, muss diese spätestens im darauffolgenden Kalenderjahr auf einem Landesparteitag stattfinden. Im Übrigen finden eine Neuwahl des Landesvorstandes oder eventuelle Nachwahlen auf Beschluss des Landesparteitages statt.
(5)
§ 17 Aufgaben des Landesvorstandes
(1) Der Landesvorstand leitet den Landesverband. Er führt dessen Geschäfte nach dem Gesetz sowie den Satzungen von Bundes- und Landesverband. Der Landesvorstand führt die Beschlüsse des Landesparteitages aus oder überwacht die Ausführung durch andere Stellen.
(2) Rechtsgeschäfte, durch welche der Landesverband verpflichtet wird, werden von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands gemäß § 26 BGB oder auf Grund der von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands gemäß § 26 BGB erteilten Vollmachten abgeschlossen. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von bis zu 20.000 Euro können auch von einem Mitglied des Vorstands gemäß § 26 BGB verbindlich für den Landesverband abgeschlossen werden.
(3) Der Landesvorstand kann eine Landesgeschäftsstelle einrichten, die seine sowie die Arbeit der weiteren Organe des Landesverbandes und von dessen Gliederungen unterstützt. Der Landesvorstand überwacht die Tätigkeit der Landesgeschäftsstelle.
(4) Der Landesvorstand bereitet die Sitzungen des Landesparteitages vor.
(5) Der Landesvorstand wirkt bei der Aufstellung der Bewerber für die Wahlen zum Deutschen Bundestag, zum Europäischen Parlament und zum Landtag Schleswig-Holsteins im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften mit. Der Landesvorstand ist insbesondere berechtigt, nach § 21 Abs. 4 Bundeswahlgesetz und § 10 Abs. 4 Europawahlgesetz gegen den Beschluss einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung über die Bewerberaufstellung Einspruch zu erheben.
(6) Der Landesvorstand reicht die Vorschläge für kommunale Wahlen ein.
(7) Mitglieder des Landesvorstandes können in seinem Auftrag an allen Sitzungen und Versammlungen im Rahmen des Landesverbandes teilnehmen und auch außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen.
§ 18 Arbeitsweise des Landesvorstandes
(1) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Landesvorstand beschließt einen Geschäftsverteilungsplan; er kann dabei einzelnen Mitgliedern besondere Aufgaben zur Wahrnehmung zuweisen.
(2) Das Präsidium erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben im Sinne der Beschlüsse des Landesvorstandes sowie die laufende politische und organisatorische Geschäftsführung des Landesverbandes. Das Präsidium bereitet die Landesvorstandssitzungen vor und ist verpflichtet, den Landesvorstand über alle Maßnahmen und Beschlüsse zu informieren. Das Nähere zur Arbeit des Präsidiums regelt die Geschäftsordnung des Landesvorstandes.
(3) Der Landesvorstand entscheidet, ob seine Sitzung in Präsenz, virtuell oder hybrid stattfindet. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Landesvorstandes.
§ 19 Expertenrat
Der Landesvorstand kann zur sachgemäßen Bearbeitung komplexer Themenschwerpunkte und Programmfragen für einen konkreten Zeitraum Expertenräte einberufen, die ihm beratend zu Seite stehen. Mitglieder des Expertenrats müssen nicht Mitglieder der Partei sein. Sie können jederzeit vom Landesvorstand abberufen werden.
§ 20 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
(1) Auf das Verfahren zur Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen finden die Bestimmungen der Wahlgesetze, die Bestimmungen dieser Satzung und die Bestimmungen der Satzungen der zuständigen Kreis- und Ortsverbände Anwendung.
(2) Die Wahl zur Aufstellung der Kandidaten erfolgt durch Mitgliederversammlungen oder durch besondere oder allgemeine Vertreterversammlungen. Wahlberechtigt sind dabei nur diejenigen Mitglieder, die für die Wahl zu der Volksvertretung wahlberechtigt sind. Mitgliederversammlungen auf kommunaler Ebene (Landkreise und Städte/Gemeinden) können durch den Landesvorstand einberufen werden, soweit keine Vorstände auf dieser Ebene existieren.
(3) Eine Aufstellung auf Listen ist nur möglich, wenn ein Wohnsitz entsprechend den schleswig-holsteinischen Wahlgesetzen vorliegt.
(4) Der Landesvorstand reicht die Wahlvorschläge für die Landeslisten der Bundestags- und Landtagswahl ein und unterzeichnet die Wahlvorschläge für die Kommunalwahlen.
VI. SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 21 Wahlordnung, Schiedsgerichtsordnung
Es gelten die Wahlordnung und die Schiedsgerichtsordnung der Bundespartei.
§ 22 Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung kann der Landesparteitag mit Zweidrittelmehrheit beschließen. Dies gilt nicht für Änderungen der Finanzordnung, die mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen geändert werden kann.
§ 23 Ergänzende Geltung des Satzungsrechts des Bundesverbandes
Sofern diese Satzung und die sonstigen Normen des Landesverbandes keine, eine unvollständige oder eine unwirksame Regelung enthalten, gelten ergänzend die Satzung und die sonstigen Normen des Bundesverbandes in entsprechender Weise.
§ 24 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 14.12.2024 in Kiel beschlossen und tritt am 14.12.2024 in ganz Schleswig-Holstein in Kraft.